Weitere Entscheidung unten: RG, 18.02.1908

Rechtsprechung
   RG, 01.05.1908 - Rep. VII. 523/07   

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RG, 01.05.1908 - Rep. VII. 523/07 (https://dejure.org/1908,4)
RG, Entscheidung vom 01.05.1908 - Rep. VII. 523/07 (https://dejure.org/1908,4)
RG, Entscheidung vom 01. Mai 1908 - Rep. VII. 523/07 (https://dejure.org/1908,4)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist bei der Verbindung einer gültigen mit einer nichtigen Abrede das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn sich die Vertragschließenden der Nichtigkeit der einen Abrede bewußt waren?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 32
  • RGZ 68, 322
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 02.12.1969 - II 120/64

    Verfügung von Todes wegen - Formmangel - Unwirksames Vermächtnis - Gültigkeit der

    Zum Begriff des Rechtsgeschäfts folgt es im Ergebnis der in den RGZ 68, 322 [324 ff.] dargelegten, im bürgerlichen Recht herrschenden Auslegung.

    Mit dem FG kann angenommen werden, daß zum bürgerlich-rechtlichen Begriff eines Rechtsgeschäfts nicht nur eine Willenserklärung gehört, sondern daß diese -- und zwar die Erklärung, nicht (wie RGZ 68, 322 [324] annimmt) der Wille (arg. § 116 Satz 1 BGB) -- überdies darauf gerichtet sein muß, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen.

    Ob daraus für das bürgerliche Recht zwingend folgt, daß ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht vorliegen könne, wenn sich die Beteiligten der Nichtigkeit ihrer Willenserklärung bewußt sind (so RGZ 68, 322 [325]), kann dahingestellt bleiben.

  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 68/65

    Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

    Das Reichsgericht geht bei seiner vom Bundesarbeitsgericht bestätigten und überwiegend auch vom Schrifttum gebilligten Rechtsprechung davon aus, daß zu einem Rechtsgeschäft eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete Absicht der Beteiligten gehöre, es aber hieran fehle, wenn sie sich bei Vertragsschluß der Nichtigkeit einer vertraglichen Bestimmung bewußt gewesen seien; es folgert hieraus, daß diese jeder rechtsgeschäftlichen Bedeutung entbehre und deshalb von der Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 139 BGB nicht gesprochen werden könne und das Rechtsgeschäft somit nur von den übrigen, von den Parteien allein im Rechtssinn gewollten Vertragsbestimmungen gebildet werde (RGZ 68, 322, 326; 79, 303, 305; 79, 434, 437; 122, 138, 140/141; 125, 209, 211; 137, 29, 32; BAG 1, 258, 270; Palandt, BGB 25. Aufl. § 139 Anm. 3; BGB RGRK 11. Aufl. § 139 Anm. 11; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 139 Anm. 6; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 139 Anm. 18; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 145 II A 1 Fußn. 4 S. 896/897 und § 202 IV 2 a S. 1220; Bedenken, soweit ersichtlich, lediglich bei Erman, BGB 3. Aufl. § 139 Anm. 6 mit der Begründung, die Rechtsprechung fordere für die Willenserklärung begrifflich die Vorstellung der Rechtsverbindlichkeit).
  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 U 112/10

    Insolvenzanfechtung: Mittelbare, vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung durch

    Es handelt sich um Privatwillenserklärungen, gerichtet auf die Hervorbringung eines Rechtserfolges, welcher nach der Rechtsordnung deswegen eintritt, weil er gewollt ist (Mot. z. BGB I, 126; RGZ 68, 322 ff).
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Rechtsprechung
   RG, 18.02.1908 - Rep. II. 431/07   

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RG, 18.02.1908 - Rep. II. 431/07 (https://dejure.org/1908,198)
RG, Entscheidung vom 18.02.1908 - Rep. II. 431/07 (https://dejure.org/1908,198)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1908 - Rep. II. 431/07 (https://dejure.org/1908,198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 273 Abs. 1 B.G.B. Was ist unter "demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem die Verpflichtung (des Schuldners) beruht", zu verstehen?

  • Wolters Kluwer

    Zurückbehaltungsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 32
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 16.09.1969 - VI ZR 294/67

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns - Schadensersatz wegen

    Sie war berechtigt, mit ihrer Lieferung solange zurückzuhalten, bis der Kläger seinen Pflichten nachkam, kam daher nicht in Verzug, wie dies § 326 BGB voraussetzt (RGZ 68, 32, 33; 126, 280, 285).
  • BGH, 27.05.1968 - VIII ZR 163/66

    Feststellungen bezüglich des Bestehens von Lieferungsverträgen - Schweigen auf

    In der Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden, daß die Geschäftsverbindung, die zwei Kaufleute unterhalten, geeignet ist, den nach § 273 BGB erforderlichen Zusammenhang zwischen den aus diesem Verhältnis herrührenden beiderseitigen Ansprüchen zu begründen (vgl. RGZ 68, 32, 34; RG WarnRspr 1917 Nr. 134).
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